3D Minigolf – Indoor Blacklight World
Adresse
Corona-Einschränkungen
Überblick
Die aktuelle Verordnung ist seit 08. März 2021 in Kraft und gilt voraussichtlich bis zum 28. März 2021. Öffnungen in den Bereichen Kultur, Sport und Einzelhandel sowie gelockerte Kontaktbeschränkungen sind in Abhängigkeit der 7-Tage-Inzidenz / 100.000 Einwohner möglich. Für mehrere Bereiche ist das Vorzeigen eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses verpflichtend.
Wichtige Links
Corona-Verordnungen: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg
Fragen und Anworten zur Corona-Verordnung: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/
Corona-Hotline für Rat suchende Bürgerinnen und Bürger des Regierungspräsidiums Stuttgart/Landesgesundheitsamt: Tel. 0711/904-39555
Regionale Einschränkungen
Auf regionaler Ebene kann es aktuell Sonderregelungen geben, die die landesweit gültigen Einschränkungen ergänzen oder in Teilen aufheben. Eine umfängliche Darstellung dieser Regelungen ist im Tourismus-Wegweiser aktuell leider nicht umfänglich möglich. Bitte besuchen Sie die Info-Dienste des Bundeslandes. Links siehe „Wichtige Informationen“.
Allgemein
Personen, die aus dem Ausland nach Baden-Württemberg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich für 10 Tage in häuslische Quarantäne begeben und unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde kontaktieren. Darüber hinaus sind Einreisende dazu verpflichtet sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf das Coronavirus SARFS-CoV-2 testen zu lassen. Die Einreiseanmeldung ist über das Portal www.einreiseanmeldung.de vorzunehmen. Die Quarantänedauer kann mit der Vorlage eines negativen Testergebnisses verkürzt werden. Dabei darf der Test frühestens am fünften Tag nach der Einreise durchgeführt werden. Die Verordnung berücksichtigt verschiedene Ausnahmen von der Quarantänepflicht.
Für Einreisende aus Virusvariantengebieten besteht nach der Bundeseinreiseverordnung eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss die Einreise vorab anmelden und einen negativen Corona-Test vorweisen, welche den Kriterien des Robert-Koch-Instituts entspricht und nicht älter als 48 Stunden ist.
Es gilt die Corona-Verordnung Einreise-Quarantäne.
Aktuell vom RKI festgelegte internationale Risikogebiete.
Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten.
Der Aufenthalt im öffentlichen und privaten Raum ist nur allein, mit Angehörigen des eigenen und maximal eines weiteren Haushalts gestattet. Es dürfen jedoch nicht mehr als fünf Personen zeitgleich anwesend sein. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Paare, die nicht zusammen leben, gelten als ein Haushalt. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer seit fünf Tagen in Folge bestehenden 7-Tages-Inzidenz von
- weniger als 35 Neuinfektionen/ 100.000 Einwohner gilt: Zusammenkünfte von maximal 10 Personen aus bis zu drei Haushalten sind gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
- 100 oder mehr Neuinfektionen/ 100.000 Einwohner gilt: Zusammenkünfte zwischen den Angehörigen eines Haushalts und höchstens einer weiteren Person eines anderen Haushalts sind gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
Der Konsum von Alkohol auf von den Behörden festgelegten Plätzen im öffentlichen Raum ist untersagt.
Im öffentlichen Raum ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 m einzuhalten.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/
Touristisch
Geschlossen.
Geschlossen.