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Corona-Einschränkungen
Überblick
Die aktuelle Verordnung ist seit dem 08. März 2021 in Kraft und gilt voraussichtlich bis zum 28. März 2021 . Zusammenkünfte im öffentlichen und im privaten Raum sind mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowei einem weiteren Haushalt, jedoch maximal mit insgesamt fünf Personen, gestattet. Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist untersagt. Die Plätze und Einrichtungen werden von Behörden festgelegt. Betriebe der körpernahe Dienstleistungen, Zoos, und Museen dürfen unter Hygieneauflagen öffnen.
Wichtige Links
Aktuelle Corona-Verordnungen und Auslegungshinweise zur geltenden Verordnung: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen
Hessenweite Hotline für Fragen, Anliegen und Informationen zum Corona-Virus: Tel. 0800- 555 4666
Regionale Einschränkungen
Auf regionaler Ebene kann es aktuell Sonderregelungen geben, die die landesweit gültigen Einschränkungen ergänzen oder in Teilen aufheben. Eine umfängliche Darstellung dieser Regelungen ist im Tourismus-Wegweiser aktuell leider nicht umfänglich möglich. Bitte besuchen Sie die amtlichen Info-Dienste für das Bundesland. Links siehe „Wichtige Informationen“.
Allgemein
Personen, die sich innerhalb der vergangenen 10 Tage in einem internationalen RKI-Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet sich in eine 10-tägige Quarantäne zu begeben und das zuständige Gesundheitsamt mit Hilfe der digitalen Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de/#/ zu informieren. Darüber hinaus sind Einreisende verpflichtet sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf das SARS-CoV-2-Virus testen zu lassen. Die erfassten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
Die Quarantäne kann durch Vorlage eines negativen Testergebnisses in deutscher, englischer oder französicher Sprache ab dem 5. Tag verkürzt werden. Es gilt die Quarantäneverordnung. Es gelten Ausnahmen (Impfnachweis, Besuch von Verwandten und Lebensgefährten mit geringer Aufenthaltsdauer).
Für Einreisende aus Virusvariantengebieten besteht nach der Bundeseinreiseverordnung eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss die Einreise vorab anmelden und einen negativen Corona-Test vorweisen, welche den Kriterien des Robert-Koch-Instituts entspricht und nicht älter als 48 Stunden ist.
Im öffentlichen Raum ist der Aufenthalt ausschließlich alleine, mit dem eigenen Haushalt und einem weiteren Haushalt, insgesamt jedoch mit höchsten fünf Personen, gestattet. Dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren bleiben unberücksichtigt.
Es wird empfohlen die Kontakte zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Pläten und in entsprechenden Einrichtungen ist untersagt. Die Plätze und Einrichtungen werden von Behörden festgelegt.
Zu anderen Personen jenseits der Kontaktbeschränkungen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel muss immer dann eine Alltagsmaske getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sichergestellt werden kann. Das gilt insbesondere in Fußgängerzonen
Corona-Landesverordnungen Hessen: https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, möglichst einer medizinischen Maske wird dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann.
Touristisch
Geschlossen.
Geschlossen.