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Corona-Einschränkungen
Überblick
Eine aktualisierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde am 04.03.2021 beschlossen.
Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig (z.B. Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen, triftige Gründe s. Verordnung). Der Aufenthalt im öffentlichen und privaten Raum ist nur allein, mit Angehörigen des eigenen und maximal eines weiteren Haushalts gestattet. Es dürfen jedoch nicht mehr als fünf Personen zeitgleich anwesend sein. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Verkaufsstellen im Sinne des Berliner Ladenöffnungsgesetzes dürfen nur für Kunden für im Vorfeld gebuchte Termine für einen fest begrenzten Zeitraum geöffnet werden. Höchstens ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche.
Eine medizinische Gesichtsmaske ist in allen Fahrzeugen zu tragen (von nicht fahrzeugführenden Personen), bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen, etc., sowie in geschlossenen Räumen zu tragen, in Einzelhandelsgeschäften aller Art und bei Gottesdiensten. Weiteres siehe Verordnung. Friseurbetriebe und Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflegedürfe unter Auflagen öffnen.
Das Verlassen des Stadtgebiets von Berlin nur innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometern zulässig, wenn eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 festgestellt und amtlich bekannt gemacht wird. Ausnahmen siehen Verordnung.
Der Ausschank, die Abgabe und der Verkauf von alkoholischen Getränken sind in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages verboten. Ganztägig sind der Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken, die nach ihrer Darreichungsform zum unmittelbaren Verzehr bestimmt oder geeignet sind, insbesondere in Gläsern, Bechern oder Einweggetränkebehältnissen, verboten. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum im Freien ist untersagt.
Wichtige Links
Landesverordnung Berlin: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Corona-Hotline der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Berlin: Tel.: 030 9028 28 28
Regionale Einschränkungen
Auf regionaler Ebene kann es aktuell Sonderregelungen geben, die die landesweit gültigen Einschränkungen ergänzen oder in Teilen aufheben. Eine umfängliche Darstellung dieser Regelungen ist im Tourismus-Wegweiser aktuell leider nicht umfänglich möglich. Bitte besuchen Sie auch die Info-Dienste des Bundeslandes. Links siehe „Wichtige Informationen“.
Corona-Lagebericht der Berliner Gesundheitsverwaltung
Das Verlassen des Stadtgebiets von Berlin nur innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometern zulässig, wenn eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 festgestellt und amtlich bekannt gemacht wird.
Allgemein
Für Einreisende, die sich innerhalb der letzten 10 Tage vor ihrer Einreise in einem ausländischen Risikogebiet aufgehalten haben, gelten Quarantäne- und Meldepflichten. Dabei wird zwischen drei Arten von Risikogebieten unterschieden: Hochinzidenzgebiete: Gebiete, in welchen die 7-Tage-Inzidenz bei über 200 liegt, Virusvarianten-Gebiete: Gebiete, in welchen bestimmte SARS-CoV-2-Mutationen verbreitet auftreten, Risikogebiete: Sonstige Gebiete, in welchen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht.
Die Quarantäne für Einreisende dauert zehn Tage, für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten 14 Tage. Die Quarantäne endet ab dem fünften Tag frühzeitig, wenn ein dann erfolgender Test negativ ausfällt (Möglichkeit entfällt bei Einreise aus Virusvariantengebieten). Die Regelung gilt mittlerweile auch im sogenannten kleinen Grenzverkehr, also für Reisende, die sich weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Sie gilt aber nicht für Durchreisende, Berufspendler und medizinisches Personal wie Ärzte und Pfleger. Auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde sind Einreisende aus Risikogebieten dazu verpflichtet, sich einem Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen. Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage vor ihrer Einreise in Deutschland in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, dürfen bis zum 17. Februar 2021 nicht per Flugzeug, Bahn, Bus oder Schiff in die Bundesrepublik befördert werden. Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss die Einreise vorab anmelden, einen negativen Corona-Test vorweisen, welche den Kriterien des Robert-Koch-Instituts entspricht und nicht älter als 48 Stunden ist. Ein nachträglicher Test unmittelbar nach der Einreise ist für Einreisende aus Virusvarianten-Gebiete nicht gestattet. Einreisende müssen sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantänepflicht ist nicht möglich. Siehe Bundeseinreiseverordnung.
Bei einer Einreise aus einem Risikogebiet im Ausland besteht außerdem die Verpflichtung, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen. Wer aus einem Hochrisikogebiet (Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet) einreist, muss den Test zwingend vor der Einreise machen. Die erfassten Personen sind verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
- Es gibt ein gestuftes System von Ausnahmen von der grundsätzlichen Pflicht zur Quarantäne bei Einreise aus einem Risikogebiet. Ausnahmen beziehen sich auf bestimmte Tätigkeiten und Zwecke von Reisen. Teilweise erfordert die Ausnahme von der Quarantänepflicht das Vorliegen eines negativen Tests.
- Einzelfallbefreiungen durch das zuständige Gesundheitsamt sind weiterhin möglich.
Darüber hinaus besteht für genannte Rückkehrende und Einreisende die Pflicht, sich unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden und auf die Einreise hinzuweisen. Diese Meldung sollte über das vom Robert Koch-Institut eingerichtete elektronische Melde- und Informationssystem unter der Webadresse www.einreiseanmeldung.de erfolgen.
Kurzreisen in das polnische Nachbarland im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs sind nur noch mit einer anschließenden zehntägigen Quarantäne möglich.
Weitere Informationen zu Einreisen und Quarantäne.
Das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft ist nur aus triftigen Gründen zulässig (z.B. Besorgungen des persönlichen Bedarfs in Verkaufsstellen, triftige Gründe s. Verordnung). Der Aufenthalt im öffentlichen und privaten Raum ist nur allein, mit Angehörigen des eigenen und maximal eines weiteren Haushalts gestattet. Es dürfen jedoch nicht mehr als fünf Personen zeitgleich anwesend sein. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Das Verlassen des Stadtgebiets von Berlin nur innerhalb eines Umkreises von 15 Kilometern zulässig, wenn eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als 200 festgestellt und amtlich bekannt gemacht wird.
Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum im Freien ist untersagt.
Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Eine medizinsche Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen. Eine medizinische Gesichtsmaske ist in allen Fahrzeugen zu tragen (von nicht fahrzeugführenden Personen), bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel einschließlich der Bahnhöfe, Flughäfen, etc., sowie in geschlossenen Räumen in Einzelhandelsgeschäften aller Art und bei Gottesdiensten. Weiteres siehe Verordnung. Eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne dieser Verordnung ist eine aus speziellen Materialien hergestellte Maske, die den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019+AC:2019 entspricht oder die den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 entspricht, wobei die Maske jedenfalls nicht über ein Ausatemventil verfügen darf.
Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist im Freien zu tragen a) auf Märkten, b) in Warteschlangen, c) auf Parkplätzen, d) auf Bahnsteigen und an Haltestellen, e) in den in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Bereichen und f) unbeschadet des Buchstaben d auf Gehwegen vor Gebäuden, in denen sich vom Gehweg aus direkt zu betretende Einzelhandelsgeschäfte, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe befinden; Von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Versammlungen unter freiem Himmel. Jede Person ist darüber hinaus angehalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung im Freien an Orten zu tragen, an denen der Mindestabstand in der Regel nicht eingehalten werden kann, insbesondere in Einkaufsstraßen und anderen belebten Straßen und Plätzen. Weitere Bereiche, in der eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist, sind in der Verordnung benannt.
Landesverordnung: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/
Weitere Informationen zu einzelnen Bereichen: https://www.berlin.de/corona/massnahmen/
Touristisch
Geschlossen.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise von Angehörigen (§2 Absatz 2 der Verordnung) bzw. des eigenen Haushalt oder und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person gestattet, wobei bei Alleinerziehenden deren Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist in geschlossenen Räumen zu tragen.
Geschlossen.