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Corona-Einschränkungen
Überblick
Die veränderte Fassung der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (s. wichtige Links) ist seit 08.03.2021 in Kraft. Private Treffen von zwei Haushalten sind wieder möglich. Dabei ist die Personenzahl auf maximal fünf beschränkt, Kinder unter 14 Jahre werden nicht mitgezählt.
Der Einzelhandel, köpernahe Dienstleistungen und Museen dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Kontaktfreier Sport ist mit bis zu zehn Personen wieder möglich.
Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.
Im öffentlichen Raum sind der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt.
Die Abstandsregelungen sind von zentraler Bedeutung.
Wichtige Links
Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html
Häufig gestellte Fragen zum Coronavirus: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/faq_coronavirus_node.html
Leitfaden Mindestanforderungen an Hygienekonzepte für gastronomische und Beherbergungsbetriebe: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Handreichung_Hygienekonzept.html
Corona-Bürgertelefon SH: Tel. 0431 / 797 000 01
Regionale Einschränkungen
Auf regionaler Ebene kann es aktuell Sonderregelungen geben, die die landesweit gültigen Einschränkungen ergänzen oder in Teilen aufheben. Eine umfängliche Darstellung dieser Regelungen ist im Tourismus-Wegweiser aktuell leider nicht umfänglich möglich. Bitte besuchen Sie die Info-Dienste des Bundeslandes. Links siehe „Wichtige Informationen“.
Bei einer landesweiten Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen landesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben.
Allgemein
Quarantänepflicht von 14 Tagen für Einreisende Personen aus dem Ausland, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Diese Einreisende sind verpflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde zu kontaktieren. Die Verpflichtung ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter der Internetadresse https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen. Detaillierte Informationen s. Quarantäne-Verordnung. Die erfassten Personen sind ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen. Die erfassten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
Die Absonderung kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt wird.
Für Einreisende aus Virusvariantengebieten besteht nach der Bundeseinreiseverordnung eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss die Einreise vorab anmelden und einen negativen Corona-Test vorweisen, welche den Kriterien des Robert-Koch-Instituts entspricht und nicht älter als 48 Stunden ist.
Die Möglichkeit, die Absonderung frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise zu beenden, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt wird, entfällt bei Einreise aus Virusvariantengebieten.
Weitere Bestimmungen und Ausnahmen siehe Quarantäne-Verordnung.
Aktuell vom RKI festgelegte internationale Risikogebiete
Private Treffen von zwei Haushalten sind wieder möglich. Dabei ist die Personenzahl auf maximal fünf beschränkt, Kinder unter 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Haushalte, die bereits aus fünf oder mehr Personen bestehen, dürfen sich wie bisher mit einer weiteren Person treffen. Paare mit getrennten Wohnsitzen gelten als ein Haushalt.
Im öffentlichen Raum sind der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt.
Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen. Dieser gilt nicht, wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist; wenn die Übertragung von Viren durch ähnlich geeignete physische Barrieren verringert wird; bei Zusammenkünften zu einem gemeinsamen privaten Zweck mit einem weiteren Haushalt; für Angehörige des eigenen Haushalts und für die Angehörigen eines weiteren Haushalts.
Das Tragen einer medizinischen Maske ist im Einzelhandel, im öffentlichen Nahverkehr und bei Gottesdiensten erforderlich. Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnhöfen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in denen typischerweise das Abstandgebot nicht eingehalten werden kann. Außerdem muss grundsätzlich in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Berufs- und Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Ausnahmen siehe Verordnung.
Im öffentlichen Raum sind der Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken untersagt.
Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html
Leitfaden Mindestanforderungen an Hygienekonzepte für gastronomische und Beherbergungsbetriebe: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/Handreichung_Hygienekonzept.html
Touristisch
Geschlossen.