Indoorspielplatz BWG Erlebnishaus
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Informationen
Corona-Einschränkungen
Überblick
Die aktualisierte Eindämmungsverordnung ist ab dem 08.03.2021 in Kraft.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben bei der Berechnung der Personenanzahl unberücksichtigt.
Die Öffnung von Ladengeschäften jeder Art ist untersagt. Ausgenommen ist der Einzelhandel für Lebensmittel. Weitere Ausnahmen siehe §7 der Verordnung. Abweichend können Ladengeschäfte unter Auflagen für vorab vereinbarte Termine öffnen. Friseure und Dienstleistungen der Fußpflege sowie Blumenläden, Gärtnereien, Garten- und Baumärkte können unter Auflagen öffnen.
Museen und Zoos sowie Betriebe der Körpferpflege können unter Auflagen öffnen.
Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen im öffentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel und bei Gesundheitsdienstleistungen, weiteres siehe Verordnung.
Der Alkoholausschank und -konsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und geschlossen Behältnissen erlaubt.
Gaststätten sind geschlossen, ausgenommen sind die Belieferung und die Mitnahme von Speisen, sowie der Außer-Haus-Verkauf. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Wichtige Links
Hier finden Sie die aktuellsten Verordnungen, Erlasse und Empfehlungen des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration Sachsen-Anhalt.
Telefonische Corona-Hotlines: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/hotlines/
Regionale Einschränkungen
Auf regionaler Ebene kann es aktuell Sonderregelungen geben, die die landesweit gültigen Einschränkungen ergänzen oder in Teilen aufheben. Eine umfängliche Darstellung dieser Regelungen ist im Tourismus-Wegweiser aktuell leider nicht umfänglich möglich. Bitte besuchen Sie die amtlichen Info-Dienste für das Bundesland. Links siehe „Wichtige Informationen“.
Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, weitere Maßnahmen zu treffen, soweit innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen die Rate der Neuinfektionen kumulativ den Wert von 35 je 100 000 Einwohner erreicht. Ab einem Wert von 100 Neuinfektionen und insofern diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von drei Tagen andauert, werden die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung Kontakte einzuschränken. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist dann ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, möglich.
Allgemein
Personen, die aus dem Ausland in das Land Sachsen-Anhalt einreisen und sich zu einem innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem internationalen Risikogebiet nach Angaben des RKI aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Diese Einreisende sind verpflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde zu kontaktieren. Es ist eine digitale Einreiseanmeldung unter der Internetadresse https://www.einreiseanmeldung.de durchzuführen. Die Personen sind ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise einer Testung zu unterziehen. Die erfassten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
Die Absonderung kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt wird.
Für Einreisende aus Virusvariantengebieten besteht nach der Bundeseinreiseverordnung eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss die Einreise vorab anmelden und einen negativen Corona-Test vorweisen, welche den Kriterien des Robert-Koch-Instituts entspricht und nicht älter als 48 Stunden ist.
Die Möglichkeit, die Absonderung frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise zu beenden, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt wird, entfällt bei Einreise aus Virusvariantengebieten.
Weitere Bestimmungen und Ausnahmen siehe Quarantäneverordnung.
Aktuell vom RKI festgelegte internationale Risikogebiete
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben bei der Berechnung der Personenanzahl unberücksichtigt.
Ab einem Wert von 100 Neuinfektionen und insofern diese Inzidenz mindestens über einen Zeitraum von drei Tagen andauert, werden die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung Kontakte einzuschränken. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist dann ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person sowie den zu den Hausständen gehörenden Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, möglich.
Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung ist zu tragen im öfentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel, bei körpernahen Dienslteistungen, weiteres siehe Verordnung. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz im Sinne der Verordnung ist eine mehrlagige Einwegmaske (z.B. eine medizinische Gesichtsmaske nach der europäischen Norm EN 14683:2019-10 oder ein vergleichbares Produkt; handelsüblich als OP-Maske, Einwegmaske oder Einwegschutzmaske bezeichnet) oder eine partikelfiltrierende Halbmaske (z. B. FFP2-oderFFP3-Maske).
Der Alkoholausschank und –konsum in der Öffentlichkeit ist verboten. Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in mitnahmefähigen und geschlossen Behältnissen erlaubt.
Es gilt die zehnte Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die Quarantäneverordnung finden Sie hier
Touristisch
Untersagt.
Untersagt.