Irrgarten Kleinwelka
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Corona-Einschränkungen
Überblick
Ab dem 08.03.2021 gelten eine ergänzte Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung) sowie ergänzende Anordnungen von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus im Rahmen einer Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes.
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands. Dabei darf die Anzahl der Personen die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschreiten. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt. Friseure und Fußpflege-Betriebe dürfen ab 1. März öffnen. Groß- und Einzelhandel sind geschlossen. Offen bleiben der Lebensmittelhandel und Warenverkauf des täglichen Bedarfs, sowie Gartenbau- und Floristikbetriebe, Gartenmärkte und Blumengeschäfte sowie Baumärkte, siehe Verordnung.
Es sind inzidenzabhängige Öffnungs- und Rückfallregelungen (z.B. Außengastronomie, etc.) vorgesehen, siehe Verordnung.
Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend im öffentlichen Nahverkehr, im Einzelhandel (auch Eingangs- und Parkbereich), bei Gottesdiensten und medizinischen Dienstleistungen.
Das Verlassen des Hauses ist nur noch mit triftigen Gründen möglich (Arbeit, Arztbesuch, Schule, Kita, Bewegung im Freien und Einkaufen im 15-Kilometer-Radius und Besuch des eigenen Grundstücks /Gartens).
Gastronomiebetriebe sind geschlossen; Ausgenommen ist die Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränkensowie der Betrieb von Kantinen und Mensen.
Touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben sind untersagt.
Wichtige Links
Die aktuelle Verordnung des Freistaats Sachsen: https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html
Häufige Fragen zu den Verordnungen: https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-ausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens-5074.html
Zentrale Corona-Hotline: Telefon 0800 100 0214
Ergänzende Anordnungen von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus im Rahmen einer: Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes
Informationen für Kultur und Tourismus (Für Unternehmen, Besucher und Allgemeines): https://www.coronavirus.sachsen.de/kultur-und-tourismus-4140.html
Regionale Einschränkungen
Auf regionaler Ebene kann es aktuell Sonderregelungen geben, die die landesweit gültigen Einschränkungen ergänzen oder in Teilen aufheben. Eine umfängliche Darstellung dieser Regelungen ist im Tourismus-Wegweiser aktuell leider nicht umfänglich möglich. Bitte besuchen Sie die amtlichen Info-Dienste für das Bundesland. Links siehe „Wichtige Informationen“.
Allgemein
Personen, die aus dem Ausland einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (veröffentlicht durch das RKI) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern und das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren. Ausnahmen sind der Sächsichsen-Corona-Quarantäne-Verordnung zu entnehmen. Eine Ausnahmegenehmigung wird für Personen, die aufder Grundlage eines Arbeitsvertrages im Freistaat Sachsen einer beruflichen Tätigkeit nachgehenund zweimal wöchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden, erteilt.
Vor der Einreise ist eine digitale Anmeldung erforderlich. Außerdem Pflicht zur unverzüglichen Vorlage eines Testergebnisses beim zuständigen Gesundheitsamt. Der Test darf bei der Einreise nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Er kann auch bei der Einreise abgenommen werden oder, wenn das nicht möglich ist, bis zu 48 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden.
Die Absonderung endet frühestens fünf Tagen nach der Einreise, wenn eine Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 verfügt.
Für Einreisende aus Virusvariantengebieten besteht nach der Bundeseinreiseverordnung eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss die Einreise vorab anmelden und einen negativen Corona-Test vorweisen, welche den Kriterien des Robert-Koch-Instituts entspricht und nicht älter als 48 Stunden ist.
Die Möglichkeit, die Absonderung frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise zu beenden, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt wird, entfällt bei Einreise aus Virusvariantengebieten.
Für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten aus triftigem Grundweniger als 12 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 12 Stunden in das Bundesgebiet einreisen und deren Aufenthalt nicht dem Einkauf, der privaten Teilnahme an einer kulturellen Veranstaltung, einem Sportereignis, einer öffentlichen Festivität oder einer sonstigen Freizeitveranstaltung dient oder gedient hat, gilt die Quarantäne-pflicht nicht.
Eine Regelung zur regelmäßigen Testung (mindestens 2 mal wöchentlich) von Grenzpendlern und Grenzgängern tritt am 18. Januar 2021 in Kraft.
Aktuell vom RKI festgelegte internationale Risikogebiete
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands. Dabei darf die Anzahl der Personen die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschreiten. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.
Dringender Appell: Alle nicht notwendigen Kontakte sowie nicht zwingend erforderliche private, touristische und berufliche Reisen vermeiden.
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind ausgenommen.
Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten, können Treffen mit den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung des Partners und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und Angehörigen aus zwei weiteren Hausständen
stattfinden. Die Anzahl der Personen darf die Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschreiten. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.
Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen in einem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, ist ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in dem jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt (Ausgangsbeschränkung).
Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder mit Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind, sowie im ÖPNV und generell an Orten, an denen sich Menschen begegnen. Auch vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen und vor Schulen, Kitas und Kirchen. Verpflichtend auch in Fußgängerzonen, auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres). Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend an Haltestellen, in Bahnhöfen, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Personenbeförderung,einschließlich Taxis, Reisebusse und regelmäßiger Fahrdienste. Ebenso vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden sowieauf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern für die Kunden und ihre Begleitpersonen, auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen von Einkaufszentren für die Kunden und
ihre Begleitpersonen.
Ab dem 08.03.2021 gelten ergänzende Anordnungen von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus im Rahmen einer Allgemeinverfügung.
Grundsätzlich dürfen nur Personen ohne COVID-19-Verdacht dürfen Einrichtungen und Angebote besuchen bzw. nutzen. Spezifische Regelungen siehe Rubriken und Allgemeinverordnung.
Es wird dringend empfohlen, bei Kontakten im öffentlichen Raum eine Mund-Nasenbedeckung zu tragen. Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmä-ßigem Publikumsverkehr.
Arbeitgeber sind ab dem 22. März 2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten.
Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere soweit diese mit einem Übertreten der Landesgrenze des Freistaates Sachsen oder der Bundesgrenze
verbunden sind.
Touristisch
Untersagt.
Untersagt.