Kumsttonne, Tönskapelle und Lönsdenkmal
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Corona-Einschränkungen
Überblick
Die aktuelle Verordnung ist seit dem 08. März 2021 in Kraft und gilt voraussichtlich bis zum 28. März 2021. Zusammenkünfte im öffentlichen und im privaten Raum sind mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie einem weiteren Haushalt, jedoch maximal mit insgesamt fünf Personen, gestattet. Betriebe der körpernahe Dienstleistungen, Zoos, und Museen dürfen unter Hygieneauflagen öffnen.
Wichtige Links
Link zur allgemeinen Verordnung (unter aktuelle Verordnungen): https://www.land.nrw/corona
Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzstandards" (unter aktuelle Verordnungen): https://www.land.nrw/corona
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (unter aktuelle Verordnungen): https://www.land.nrw/corona
Bürgertelefon Corona-Virus: 0211 / 9119-1001
Regionale Einschränkungen
Auf regionaler Ebene kann es aktuell Sonderregelungen geben, die die landesweit gültigen Einschränkungen ergänzen oder in Teilen aufheben. Eine umfängliche Darstellung dieser Regelungen ist im Tourismus-Wegweiser aktuell leider nicht umfänglich möglich. Bitte besuchen Sie die amtlichen Info-Dienste für das Bundesland. Links siehe „Wichtige Informationen“.
Allgemein
Personen, die sich innerhalb der vergangenen 10 Tage in dem Vereinigtem Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet sich in eine 10-tägige Quarantäne zu begeben und das zuständige Gesundheitsamt telefonisch, per E-Mail oder mit Hilfe der digitalen Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de/#/ zu informieren. Die Quarantäne beginnt mit dem Tag der Ausreise aus dem entsprechenden Gebiet. Die Quarantänepflicht gilt rückwirkend auch für Personen, die seit dem 11. Dezember 2020 nach Nordrhein-Westfalen eingereist sind.
Rückreisende aus dem Vereinigtem Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Republik Südafrika sind verpflichted sich einenr Einreisetestung zu unterziehen (einem Test 24 Stunden vor Einreise oder unmittelbar nach der Einreise in dei Bundesrepublik Deutschland). Eine erneute Testung erfolgt nach 5 Tagen. Ist das Testergebnis negativ, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden. Alle Personen, die nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeit-punkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem anderen Risikogebiet als dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich höchstens 24 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen (Einreisetestung).
Alle Personen, die nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem anderen Risikogebiet als dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder der Republik Südafrika aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich höchstens 24 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen (Einreisetestung). Ausnahmen siehe Quarantäne-Verordnung.
Zusammenkünfte im öffentlichen und privaten Raum sind ausschließlich mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und eines weiteren Hausstandes, maximal jedoch mit fünf Personen zulässig.
Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt.
Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
Personen, die Blasinstrumente spielen oder singen, einen Mindestabstand von 2 Metern untereinander und zu anderen Personen einhalten.
Aktuelle Verordnungen:
https://www.land.nrw/corona
Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyrotechnik auf von den zuständigen Behörden näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt
Touristisch
Nicht gestattet.
Ausnahme: Spielplätze im öffentlichen Raum sind geöffnet.
Nicht gestattet.
Auf Spielplätzen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; Kinder dürfen hier den Mindestabstand unterschreiten.
Jede Verwendung von Pyrotechnik (Feuerwerkskörpern) auf von den zuständigen Behörden näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen ist untersagt