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Corona-Einschränkungen
Überblick
Die aktuelle Verordnung tritt am 08. März 2021 in Kraft und gilt voraussichtlich bis zum 28. März 2021. Öffnungen in den Bereichen Kultur, Sport und Einzelhandel sowie gelockerte Kontaktbeschränkungen sind in Abhängigkeit der 7-Tage-Inzidenz / 100.000 Einwohner möglich. Friseurbetriebe und Betriebe für nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflegedienstleistungen dürfen öffnen. Massagepraxen und Tattoo-Studios bleiben geschlossen.
In kreisfreien Städten und Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von 100 oder mehr Neuinfektionen/ 100.000 Einwohner gilt weiterhin eine nächtliche Ausgangssperre.
Wichtige Links
Corona-Verordnungen: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen
Rahmenkonzepte (Lesefassungen): https://www.stmwi.bayern.de/service/publikationen/
Häufige Fragen: https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php
Für Gastgeber: https://verantwortungsvolle-gastgeber.bayern
Corona-Hotline Bayern:
Tel.: 09131 6808-5101 oder 089 122220
Regionale Einschränkungen
Auf regionaler Ebene kann es aktuell Sonderregelungen geben, die die landesweit gültigen Einschränkungen ergänzen oder in Teilen aufheben. Eine umfängliche Darstellung dieser Regelungen ist im Tourismus-Wegweiser aktuell leider nicht umfänglich möglich. Bitte besuchen Sie die Info-Dienste des Bundeslandes. Links siehe „Wichtige Informationen“.
Allgemein
Für Einreisende aus Risikogebieten außerhalb Deutschlands gelten die Regelungen der Einreise-Quarantäneverordnung. Aktuell vom RKI festgelegte internationale Risikogebiete
Personen, die sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem RKI-Risikogebiet außerhalb Deutschland aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich für einen Zeitraum von 10 Tagen in Quarantäne zu begeben und dies unverzüglich bei der zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu melden. Die Meldung muss vor der Einreise online über das Portal www.einreiseanmeldung.de erfolgen. Die Quarantänedauer kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt, verkürzt werden.
Für Einreisende aus Virusvariantengebieten besteht nach der Bundeseinreiseverordnung eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss die Einreise vorab anmelden und einen negativen Corona-Test vorweisen, welche den Kriterien des Robert-Koch-Instituts entspricht und nicht älter als 48 Stunden ist.
Die Einreise aus den Virus-Mutationsgebieten Tschechien und Österreich ist nur für deutsche Staatsbürger sowie Ausländer mit Wohnsitz und Aufenthaltserlaubnis in Deutschland gestattet.
Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten.
Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und privat genutzem Raum richten sich nach der 7-Tage-Inzidenz des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz
- ab 100 Neuinfektionen / 100.000 Einwohner gilt: Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und einer weiteren Person sind gestattet. Es gilt eine nächtliche Ausgangssperre von 22 Uhr bis 5 Uhr d.h. der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung ist untersagt. Ausnahmen sind § 26 der Verordnung zu entnehmen.
- zwischen 35 und 100 Neuinfektionen/ 100.000 Einwohner gilt: Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Haushalts, bei einer Gesamtzahl von maximal 5 Personen, sind gestattet.
- unter 35 Neuinfektionen/ 100.000 Einwohner gilt: Zusammentreffen mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zusätzlich den Angehörigen zweier weiterer Haushalte, bei einer Gesamtzahl von maximal 10 Personen, sind zulässig.
Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.
Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist teilweise untersagt. Konkret betroffene Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegen.
Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m.
Dort wo der Mindestabstand unter Berücksichtigung der Kontaktbeschränkungen nicht eingehalten werden kann, gilt die Verpflichtung zur Mund-Nase-Bedeckung.
Corona-Verordnungen: https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen
Rahmenkonzepte (Lesefassungen): https://www.stmwi.bayern.de/service/publikationen/
Alternativ zu einer FFP2-Maske, kann eine Maske mit mindestens gleichwertigem genormten Standard getragen werden. Kinder zwischen dem sechsten und dem 15. Geburtstag können eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung tragen. In Bayern gilt eine erweiterte Maskenpflicht: das Tragen von FFP2-Masken und medizinischen Masken ist an stark besuchten Orten im öffentlichen Raum verpflichtend. Konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegen.
Touristisch
Geschlossen.
Geschlossen.