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Corona-Einschränkungen
Überblick
Die aktuelle Verordnung gilt bis voraussichtlich 28. März 2021. Im öffentlichen und privaten Raum dürfen sich bis zu fünf Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Betriebe der körpernahen Dienstleistungen, Zoos, Mussen und Ausstellungen dürfen unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Im Einzelhandel dürfen Betriebe, die nicht für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind Kunden nach Terminvereinbarung einzelnd empfangen (Click & Meet).
Wichtige Links
Übersicht der Maßnahmen und Verordnungen: https://www.bremen.de/corona
Das Corona-Virus Bürgertelefon ist unter der Nummer 115 zu erreichen.
Gesundheitsamt Bremen: Tel. 0421 361 15 113
Regionale Einschränkungen
Auf regionaler Ebene kann es aktuell Sonderregelungen geben, die die landesweit gültigen Einschränkungen ergänzen oder in Teilen aufheben. Eine umfängliche Darstellung dieser Regelungen ist im Tourismus-Wegweiser aktuell leider nicht umfänglich möglich. Bitte besuchen Sie die Info-Dienste des Bundeslandes. Links siehe „Wichtige Informationen“.
Allgemein
Wer aus einem Gebiet einreist, das das Robert-Koch-Institut als Risikogebiet ausweist, muss sich für zehn Tage in Quarantäne begeben. Alle Einreisenden aus Risikogebieten müssen sich unter www.einreiseanmeldung.de registrieren und sich direkt nach Einreise in häusliche Quarantäne begeben. Darüber hinaus sind Einreisende dazu verpflichtet sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen.
Eine weitere Testung ist frühestens nach Ablauf von 5 Tagen Quarantäne möglich und kann in der Corona-Ambulanz Messe oder in der Corona Zielpraxis Bremerhaven vorgenommen werden. Dieser Test ist ab dem 16.12.2020 kostenpflichtig. Nur mit einem negativen Testergebnis kann die Quarantäne frühzeitig beendet werden.
Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem in einem Virus-Variantengebiet aufgehalten haben,sind verpflichtet sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne zu begeben.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist alleine, mit dem eigenen Hausstand und einem zweiten Hausstand, jedoch insgesamt mit höchstens fünf Personen gestattet. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Der Konsum alkoholischer Getränke ist im Rahmen von Zusammenkünften und Ansammlungen im öffentlichen Raum verboten.
Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden ist das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend.
Bei der Ausübung von Sport und beim Singen oder bei ähnlichen Tätigkeiten in geschlossenen Räumen, die eine intensive Atmung bedingen, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern zu anderen Personen einzuhalten.
In Bremen gilt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (unabhängig davon, ob der Mindestabstand eingealten werden kann) zusätzlich auf Wochenmärkten und weiteren öffentlichen Plätzen.
Touristisch
Geschlossen.
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