Kartbahn Oberlandring
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Corona-Einschränkungen
Überblick
Die aktuelle Verordnung ist seit dem 18. Februar 2021 in Kraft und gilt voraussichtlich bis zum 15. März 2021. Die Ausgangsbeschränkungen wurden aufgehoben und die Quarantäne für Ein- und Rückreisende wurde auf 14 Tage verlängert. Das Tragen einer medizinischen Maske ist in Geschäften, im ÖPNV, und bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken verpflichtend. Freizeiteinrichtunge, Einzelhandel und Dienstleistungen bleiben geschlossen. Ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs und Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen. Friseursalons, Gartenmärkte, Gärtnerein und Floristikgeschäfte dürfen ab dem 1. März öffnen.
Jede Person ist angehalten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung oder individuellen sportlichen Betätigung dienen, innerhalb einer Entfernung von nicht mehr als 15 km vom Wohnort zu erledigen.
Wichtige Links
Aktuelle Landesverordnung Thüringen: https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage
Schutzkonzepte und Branchenregelungen: https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte
Quarantäneverordnung: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/Dateien/COVID-19/Dritte_TheurQuarantaene_VO.pdf
Fragen rund um den Gesundheitsschutz - Service-Hotline des Thüringer Landesverwaltungsamts: Tel. +49361 573321188
Regionale Einschränkungen
Auf regionaler Ebene kann es aktuell Sonderregelungen geben, die die landesweit gültigen Einschränkungen ergänzen oder in Teilen aufheben. Eine umfängliche Darstellung dieser Regelungen ist im Tourismus-Wegweiser aktuell leider nicht umfänglich möglich. Bitte besuchen Sie die amtlichen Info-Dienste für das Bundesland. Links siehe „Wichtige Informationen“.
Allgemein
Personen, die sich innerhalb der vergangenen 10 Tage in einem internationalen RKI-Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet sich in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben und das zuständige Gesundheitsamt mit Hilfe der digitalen Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de/#/ zu informieren. Die Quarantäne kann durch Vorlage eines negativen Testergebnisses in deutscher, englischer oder französicher Sprache verkürzt werden. Der Test muss frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Es gilt die Quarantäneverordnung.
Für Einreisende aus Virusvariantengebieten besteht nach der Bundeseinreiseverordnung eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss die Einreise vorab anmelden und einen negativen Corona-Test vorweisen, welche den Kriterien des Robert-Koch-Instituts entspricht und nicht älter als 48 Stunden ist.
Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten.
Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur allein, mit Angehörigen des eigenen Haushalts und zusätzlich einer haushaltsfremden Person gestattet sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren.
Der Konsum von Alkohol ist an gekennzeichneten öffentlichen Orten bzw. Plätzen mit Publikumsverkehr (die Festlegung erfolgt durch die Kommunen) sowie vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen untersagt.
Jede Person ist angehalten, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung oder individuellen sportlichen Betätigung dienen, innerhalb einer Entfernung von nicht mehr als 15 km vom Wohnort zu erledigen.
Es wird empfohlen auf nicht notwendige private Reisen, Besuche und tagestouristische Ausflüge zu verzichten.
Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten
Es gilt die aktuelle Landesverordnung: https://www.tmasgff.de/covid-19/rechtsgrundlage
Schutzkonzepte und Branchenregelungen: https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte
Touristisch
Geschlossen.
Geschlossen.
Kontaktfreie Individualsportarten im Freien sind zulässig.
Branchenregeln für Freizeiteinrichtungen