Lazerfun Mundsburg
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Corona-Einschränkungen
Überblick
In Hamburg gilt seit dem 10.03.2021 eine aktualisierte Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen (s. wichtige Links).
Maximal fünf Personen aus zwei Haushalten dürfen sich treffen. Das gilt für alle Kontakte zuhause wie in der Öffentlichkeit. Kinder (bis 14 Jahren) werden nicht mitgezählt.
Geschäfte für Lebensmittel und den täglichen Bedarf sowie Lebensmittelstände auf Wochenmärkten sind geöffnet. Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte sind mit Auflagen geöffnet. Der Einzelhandel darf nach dem Prinzip „click & meet“ Termine für persönliche Kundenbesuche vergeben. Ein spontaner Einkauf ohne Termin ist nicht möglich. Museen, Gedenkstätten, Galerien, Ausstellungen, Tierparks sowie Zoologische Gärten dürfen Termine vergeben und öffnen.
Dienstleistungen des Friseurhandwerks und der Fußpflege sind wieder erlaubt. In allen öffentlich zugänglichen Gebäuden, dem Einzelhandel, Nahverkehr, bei medizinisch notwendigen Dienstleistungen, sowie in weiteren räumlichen Bereichen (jeweils angegeben), ist in geschlossenen Räumen eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend nach Maßgabe von § 8, soweit in der Verordnung nicht etwas anders bestimmt ist. Die medizinische Maske ist von Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu tragen.
Alle aus einem Risikogebiet eingereisten Personen sind verpflichtet, sich unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen (Einreisetestung) und sich in Quarantäne begeben.
Es wird weiterhin dringend empfohlen, die körperlichen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und geeignete Hygienemaßnahmen einzuhalten. Personen müssen an öffentlichen Orten zueinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten (Abstandsgebot).
Veranstaltungen, deren Zweck in der Unterhaltung eines Publikums besteht und Übernachtungsangebote für touristische Zwecke sind untersagt. Gastronomiebetriebe sind geschlossen, ausgenommen u.a. die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Abverkauf zum Mitnehmen.
Wichtige Links
Verordnung der Hansestadt Hamburg: https://www.hamburg.de/verordnung/
Fragen und Antworten zum Coronavirus: https://www.hamburg.de/faq-corona/
Hamburger Hotline zum Coronavirus unter Tel. 040 428 284 000
Geeignete medizinische Masken: Hinweise
Regionale Einschränkungen
Auf regionaler Ebene kann es aktuell Sonderregelungen geben, die die landesweit gültigen Einschränkungen ergänzen oder in Teilen aufheben. Eine umfängliche Darstellung dieser Regelungen ist im Tourismus-Wegweiser aktuell leider nicht umfänglich möglich. Bitte besuchen Sie die amtlichen Info-Dienste für das Bundesland. Links siehe „Wichtige Informationen“.
Allgemein
Quarantänepflicht für Einreisende Personen aus dem Ausland, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Diese Einreisende sind verpflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde zu kontaktieren. Erfüllung dieser Pflicht durch durch digitale Einreiseanmeldung unter der Internetadresse https://www.einreiseanmeldung.de
Alle aus einem Risikogebiet eingereisten Personen sind verpflichtet, sich unmittelbar nach der Einreise einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen (Einreisetestung). Detaillierte Informationen s. Hamburger Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus. Die erfassten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.
Die Absonderung kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt wird. Nicht möglich für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen vor ihrer Einreise in einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben.
Weitere Bestimmungen und Ausnahmen siehe Hamburger Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus.
Aktuell vom RKI festgelegte internationale Risikogebiete
Jede Person ist aufgerufen, die körperlichen Kontakte zu anderen Personen als den Angehörigen des eigenen Haushalts auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
Maximal fünf Personen aus zwei Haushalten dürfen sich ohne Abstand treffen. Das gilt für alle Kontakte zuhause wie in der Öffentlichkeit. Kinder (bis 14 Jahren) werden nicht mitgezählt. Lebenspartner gelten als ein Haushalt, auch wenn sie getrennt wohnen.
Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten.
Das Abstandsgebot gilt nicht für Angehörige eines gemeinsamen Haushalts, für Personen, zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht oder bei Zusammenkünften mit einer Person eines weiteren Haushalts.
In allen öffentlich zugänglichen Gebäuden, dem Einzelhandel, Nahverkehr, bei medizinisch notwendigen Dienstleistungen, sowie in weiteren räumlichen Bereichen (jeweils angegeben), ist in geschlossenen Räumen eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend nach Maßgabe von § 8, soweit in der Verordnung nicht etwas anders bestimmt ist. Gilt auch beim Betreten von noch geöffneten kulturellen Einrichtungen. Die medizinische Maske ist von Personen ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu tragen. Geeignete medizinische Masken: Hinweise
Die Mund-Nasen-Bedeckung darf abgelegt werden, wenn ein dauerhafter Steh- oder Sitzplatz eingenommen wird und ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Maskenpflicht auf bestimmten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen s. § 10b.
Bei einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind eigens zu diesem Zweck hergestellte Bedeckungen vorgeschrieben, das heißt Tücher oder über Mund und Nase gezogene Kleidungsstücke sind nicht mehr zulässig. Soweit nicht vorgeschrieben, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder medizinischen Maske in geschlossenen Räumen dringend empfohlen.
Der Verzehr alkoholischer Getränke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen und Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt.
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg:
https://www.hamburg.de/allgemeinverfuegungen/
Touristisch
Geschlossen.
Geschlossen.