Jede Person wird angehalten, nähere und längere Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren und den Kreis der Personen, zu denen nähere oder längere Kontakte bestehen, möglichst konstant zu lassen.
Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands, jedoch mit insgesamt maximal fünf Personen gestattet. Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt werden.
Nicht im gleichen Hausstand lebende Ehegattin und Ehegatte, Lebenspartnerin und Lebenspartner oder Lebensgefährtinund Lebensgefährte gelten als ein Hausstand.
Der Konsum von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum ist untersagt.