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Corona-Einschränkungen
Überblick
Die aktuelle Verordnung ist am 08. März 2021 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 21. März 2021 außer Kraft. Der gemeinsame Aufenthalt im privaten und öffentlichen Raum ist mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts gestattet, solange ine Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Betriebe der körpernahen Dienstleistungen, Geschäfte des täglichen Bedarfs, bestimmte Läden des Einzelhandels, Zoos und Museen dürfen unter Hygieneauflagen öffnen. Im Saarland bezieht sich die 15 km Regel auf tagestouristische Ausflüge. Bei einer sieben Tages Inzidenz von über 200 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen ist es Einwohner demnach untersagt sich für tagestouristische Ausflüge mehr als 15 km von dem eigenen Wohnsitz zu entfernen.
Wichtige Links
Rechtsverordnung und Maßnahmen: https://www.saarland.de/DE/portale/corona/service/rechtsverordnung-massnahmen/rechtsverordnung-massnahmen_node.html
Hygienepläne der Landesregierung: https://corona.saarland.de/DE/service/hygienekonzepte/hygienekonzepte_node.html
Corona -Hotline des saarländischen Gesundheitsministeriums Tel: +49 681 501-4422
Regionale Einschränkungen
Auf regionaler Ebene kann es aktuell Sonderregelungen geben, die die landesweit gültigen Einschränkungen ergänzen oder in Teilen aufheben. Eine umfängliche Darstellung dieser Regelungen ist im Tourismus-Wegweiser aktuell leider nicht umfänglich möglich. Bitte besuchen Sie die amtlichen Info-Dienste für das Bundesland. Links siehe „Wichtige Informationen“.
Allgemein
Personen, die aus dem Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich für 10 Tage in häuslische Quarantäne begeben. Die Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren. Wer aus einem ausländischen Risikogebiet nach Deutschland einreist, muss sich vor der Einreise digital anmelden: Die Web-Anwendung „Digitale Einreiseanmeldung“ (DEA) ersetzt die Aussteigekarte in Papierform. Darüber hinaus sind Einreisende dazu verpflichtet sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen.
Die Pflicht zur häuslichen Absonderung kann ab dem fünften Tag durch Vorlage eines Tests in deutscher, englischer oder französischer Sprache, welcher eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausschließt, verkürzt werden. Der Test darf ab dem fünften Tag durchgeführt werden und muss den Vorgaben des RKIs (https://www.rki.de/covid-19-tests) entsprechen.
Es gelten Ausnahmen. Aktuell vom RKI festgelegte internationale Risikogebiete.
Für Einreisende aus Virusvariantengebieten besteht nach der Bundeseinreiseverordnung eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss die Einreise vorab anmelden und einen negativen Corona-Test vorweisen, welche den Kriterien des Robert-Koch-Instituts entspricht und nicht älter als 48 Stunden ist.
Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 m einzuhalten.
Zusammenkünfte im öffentlichen und im privaten Raum sind mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie einem weiteren Haushalt, jedoch maximal mit insgesamt fünf Personen, gestattet. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Ehepaare, Lebenspartner und nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten als ein Haushalt.
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer seit drei Tagen in Folge bestehenden 7-Tages-Inzidenz von 200 oder mehr Neuinfektionen/ 100.000 Einwohner titt die 15 km-Regel für tagestouristische Ausflüge in Kraft.
Wo immer möglich ist der 1,5 Meter Mindestabstand einzuhalten. Physisch-soziale Kontakte sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren.
Rechtsverordnungen und Maßnahmen: https://corona.saarland.de/DE/service/downloads/downloads_node.html
Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoholischen Getränken zu untersagen.
Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf belebten Plätzen und Straßen das Zünden von Pyrotechnik zu untersagen.
Touristisch
Geschlossen.
Geschlossen.
Eingeschränkt geöffnet.
Terminvergabe erforderlich
Eingeschränkt geöffnet.
kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung in Gruppen von bis zu zehn Kindern bis 14 Jahre exklusive einer Aufsichtsperson im Außenbereich durch darauf ausgerichtete Einrichtungen zulässig.