Erlebnis- und Tigerpark
Adresse
Kontakt
Informationen
Corona-Einschränkungen
Überblick
Die aktuelle Verordnung der Landesregierung zum dauerhaften Schutz gegen das neuartige Coronavirus (s. wichtige Links) ist seit 08.03.2021 in Kraft.
Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und eines weiteren Hausstandes, maximal jedoch mit fünf Personen zulässig; dabei gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, als ein Hausstand.
Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels sind für Kunden geschlossen. Ausgenommen sind der Einzelhandel mit dem überwiegenden Sortiment für Lebensmittel, Wochenmärkte für Lebensmittel und weitere Betriebe (s. Verordnung §2). Geschlossene Verkaufsstellen des Einzelhandels können für den Einkauf nach Terminvereinbarung geöffnet werden.
Personen, die ihren Wohnsitz (Meldeadresse) in Landkreisen oder kreisfreien Städten haben, in den die 7-Tage-Inzidenz über 150 liegt, werden aufgefordert, keine Einrichtungen, Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetriebe oder sonstige Stätten in einem anderen Landkreis oder kreisfreienStadt aufzusuchen, die in ihrem eigenen Landkreis oder ihrer eigenen kreisfreien Stadt aufgrund der Infektionslage geschlossen sind. Liegt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen landesweit 100 oder höher dürfen private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im eigenen Hausstand lebenden Person stattfinden.
Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an durch die örtlich zuständigen Behörden festgelegten Orten in der Öffentlichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei engeren und längeren Kontakten zu anderen Personen, insbesondere ingeschlossenen Räumen, sollten dies medizinische Gesichtsmasken sein; in öffentlichen Verkehrsmitteln und in den Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels besteht die Pflicht, diese Masken zu verwenden. Informationen zu medzinischen Masken siehe Verordnung.
In der Öffentlichkeit ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
Es sind keine Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Gastronomiebetriebe sind grundsätzlich geschlossen. Die Belieferung, die Mitnahme und der Außer-Haus-Verkauf sind zulässig.
Wichtige Links
Verordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuelles--Blickpunkte/Wichtige-Informationen-zum-Corona%E2%80%93Virus
Weitere Informationen und Schutzstandards zu Corona des Tourismusverbands Mecklenburg-Vorpommern: https://tourismus.mv/corona
Zentrale Telefon-Hotline zu allen Corona-Fragen: Unter 0385/588-11311 werden Sie themenbezogen weitervermittelt.
Täglich aktualisierte Lageberichte des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS): Lageberiche über die Corona-Situation in MV
Regionale Einschränkungen
Auf regionaler Ebene kann es aktuell Sonderregelungen geben, die die landesweit gültigen Einschränkungen ergänzen oder in Teilen aufheben. Eine umfängliche Darstellung dieser Regelungen ist im Tourismus-Wegweiser aktuell leider nicht umfänglich möglich. Bitte besuchen Sie die Info-Dienste des Bundeslandes. Links siehe „Wichtige Informationen“.
Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl von 50 Neuinfektionen mit SARS-CoV-2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an mindestens sieben aufeinanderfolgenden
Tagen unterschritten, sind regionale Lockerungen vorgesehen. Siehe §13a.
Personen, die ihren Wohnsitz (Meldeadresse) in Landkreisen oderkreisfreien Städten haben, in den die 7-Tage-Inzidenz über 150 liegt, werden aufgefordert, keine Einrichtungen, Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetriebe oder sonstige Stätten in einem anderen Landkreis oder kreisfreienStadt aufzusuchen, die in ihrem eigenen Landkreis oder ihrer eigenen kreisfreien Stadt aufgrund der Infektionslage geschlossen sind.
Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Zahl von 150 Neuinfektionen mit SARS-CoV 2 der letzten sieben Tage je 100.000 Einwohner an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten und ist dies auf ein diffuses, nicht auf lokale Ausbrüche begrenztes Infektionsgeschehen zurückzuführen, haben die zuständigen Behörden weitergehende Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt insbesondere für Ausgangsbeschränkungen, insbesondere ein Verbot des Verlassens der Unterkunft zwischen 21 Uhr abends und 6 Uhr morgens, einer Einschränkung des Bewegungsradius jeder Person um den Wohnort oder die Unterkunft, einer Beschränkung des Zugangs zu publikumsträchtigen Ausflugszielen sowie einer Beschränkung der Einreise in dem Landkreis, der kreisfreien Stadt oder einen hierin näher zu bestimmenden räumlichen Bereich.
Allgemein
Die Einreise nach und der Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern sind grundlegend untersagt.
Ausnahmen siehen § 5 der Landesverordnung.
Personen, die aus dem Ausland nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und sich innerhalb von 10 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (veröffentlicht durch das RKI) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg für 10 Tage nach ihrer Einreise ständig abzusondern und die zuständige Gesundheitsbehörde zu kontaktieren. Die Verpflichtung ist durch einedigitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen. Diese Personen sind ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen. Die Absonderung endet frühestens ab dem ünften Tag nach der Einreise, wenn eine Person über ein zweites negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavi-rus SARS-CoV-2 verfügt. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise auftreten.
Für Einreisende aus Virusvariantengebieten besteht nach der Bundeseinreiseverordnung eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss die Einreise vorab anmelden und einen negativen Corona-Test vorweisen, welche den Kriterien des Robert-Koch-Instituts entspricht und nicht älter als 48 Stunden ist.
Die Möglichkeit, die Absonderung frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise zu beenden, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt wird, entfällt bei Einreise aus Virusvariantengebieten.
Quarantäne- und Testpflicht gilt auch für die Einreise von Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern, die sich aus einem anderen privaten Anlass als einem privaten Besuch der Kernfamilie oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt in Deutschland aufgehalten haben, in dem oder der zum Zeitpunkt der Einreise in das Land Mecklenburg-Vorpommern die Zahl der Neuinfektionen der letzten sieben Tage laut der Veröffentlichung des Robert-Koch-Institut je 100.000 Einwohner 200 oder höher war.
Tabelle des RKI mit Fallzahlen in Deutschland
Aktuell vom RKI festgelegte internationale Risikogebiete
Tagesausflüge aus anderen Bundesländern nach Mecklenburg-Vorpommern sind verboten. Familienbesuche sind nur innerhalb der Kernfamilie möglich.
Hinsichtlich bestehender Anmelde-, Test- und Nachweispflichten für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus Risikogebieten wird auf die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV) des Bundesministeriums für Gesundheit in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben, sowie im Falle zulässiger Zusammenkünfte möglichst einen Schnell- oder Selbsttest vorzunehmen. Private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen sind nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und eines weiteren Hausstandes, maximal jedoch mit fünf Personen zulässig; dabei gelten Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Lebensgefährten, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, als ein Hausstand. Es wird dringend empfohlen, die Zahl der Haushalte, aus der die weiteren Personen kommen, möglichst konstant und klein zu halten.
Die Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche, auch von Verwandten, zu verzichten. Personen, die ihren Wohnsitz (Meldeadresse) in Landkreisen oderkreisfreien Städten haben, in den die 7-Tage-Inzidenz über 150 liegt, werden aufgefordert, keine Einrichtungen, Verkaufsstellen, Dienstleistungsbetriebe oder sonstige Stätten in einem anderen Landkreis oder kreisfreienStadt aufzusuchen, die in ihrem eigenen Landkreis oder ihrer eigenen kreisfreien Stadt aufgrund der Infektionslage geschlossen sind. Liegt die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen landesweit 100 oder höher dürfen private Zusammenkünfte in der Öffentlichkeit und in geschlossenen Räumen nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im eigenen Hausstand lebenden Person stattfinden.
Wo immer möglich ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird dringend empfohlen.
Generell ist eine eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, wenn das Abstand halten nicht möglich ist.
Jede Person hat in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an durch die örtlich zuständigen Behörden festgelegten Orten in der Öffentlichkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Bei engeren und längeren Kontakten zu anderen Personen, insbesondere ingeschlossenen Räumen, sollten dies medizinische Gesichtsmasken sein; in öffentlichen Verkehrsmitteln und in den Verkaufsstellen des Groß- und Einzelhandels besteht die Pflicht, diese Masken zu verwenden. Informationen zu medzinischen Masken siehe Verordnung.
Der Konsum von Alkohol ist auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt; die konkreten Örtlichkeiten sind von der zuständigen Behörde festzulegen.
Corona-Verordnung der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern: https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuelles--Blickpunkte/Wichtige-Informationen-zum-Corona%E2%80%93Virus
Weitere Informationen und Schutzstandards zu Corona des Tourismusverbands Mecklenburg-Vorpommern: https://tourismus.mv/corona
Touristisch
Untersagt.
Untersagt.
Eingeschränkt geöffnet.
Außenbereiche geöffnet.
Besuch nur nach Terminvereinbarung möglich. Besucheranzahlen sind zur Sicherstellung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zu begrenzen.
Kann geschlossen werden, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz landesweit 100 oder höher ist.
Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
Eingeschränkt geöffnet.
Steuerung des Zutritts; Medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend (Soweit ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, auch auf Parkplätzen); Reservierungspflicht; Hygienekonzept erforderlich; ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aersole-Belastung erforderlich; Dokumentationspflicht personenbezogener Daten; Aushang der Maßnahmen erforderlich, erhöhte Hygienemaßnahmen.
Bei mehreren Zugängen sind die Besucherströme zu kanalisieren und ein Besucherleitsystem einzurichten; Warteschlangen sind zu vermeiden. Aus hygienischen Gründen sind Beschäftigte und Besucher auf die Nutzung der bargeldlosen Bezahlung hinzuweisen. Cafés und Ähnliches sind geschlossen zu halten. Vorkehrungen sind zu treffen, um den Zutritt an den Haupteingängen zu steuern.