Kindertierhof Max und Moritz
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Corona-Einschränkungen
Überblick
Die aktualisierte Verordnung ist am 08. März 2021 in Kraft getreten.
Private Zusammenkünfte sind mit dem eigenen Haushalt und einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 werden dabei nicht mitgezählt.
Der Einzelhandel kann unter Auflagen für Termin-Shopping-Angebote („Click & Meet") öffnen. Körpernahe Dienstleistungen wie zum Beispiel Kosmetik-, Tattoo- und Sonnenstudios können unter Auflagen öffnen. Sofern keine Maske getragen werden kann, müssen Kunden einen tagesaktuellen bestätigten negativen COVID-19 Schnelltest vorweisen oder vor Ort einen Selbsttest machen.
Friseure dürfen unter Auflagen ab 01. März 2021 öffnen. Museen, Tierparks, Wildgehege, Zoologische und Botanische Gärten können mit vorheriger Terminvereinbarung öffnen. Baumärkte, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte dürfen öffnen.
Eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend im Einzelhandel, bei Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und im öffentlichen Nahverkehr, weiteres siehe Verordnung.
Landkreise und kreisfreie Städte können im Wege einer Allgemeinverfügung ein Alkoholverbot auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnen.
Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugängliche Einrichtungen mit Publikumsverkehr sind für den Publikumsverkehr grundsätzlich zu schließen, außer für vorab verinbarte Termine. Die Schließungsanordnung gilt u.a. nicht für Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, weitere Ausnahmen siehe §8 der Verordnung.
Wichtige Links
Link zur Corona-Verordnung Brandenburg: https://www.brandenburg.de/de/portal/bb1.c.473964.de
Informationsangebot des BMG und der BZgA: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/downloads/
Fragen und Antworten zum Thema Corona: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/fragen-und-antworten/
Corona-Bürgerservice: Tel. 0331 866 - 5050
Regionale Einschränkungen
Auf regionaler Ebene kann es aktuell Sonderregelungen geben, die die landesweit gültigen Einschränkungen ergänzen oder in Teilen aufheben. Eine umfängliche Darstellung dieser Regelungen ist im Tourismus-Wegweiser aktuell leider nicht umfänglich möglich. Bitte besuchen Sie die Info-Dienste des Bundeslandes. Links siehe „Wichtige Informationen“.
Landkreise und kreisfreie Städte können im Wege einer Allgemeinverfügung ein Alkoholverbot auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnen. Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für mindestens drei Tage ununterbrochen vorliegen, hat die zu ständige Behörde weitere Maßnahmen zu treffen. Siehe Verordnung §26.
Allgemein
Quarantänepflicht für Einreisende Personen aus dem Ausland, die sich innerhalb der letzten 10 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Diese Einreisende sind verpflichtet, unverzüglich die zuständige Behörde zu kontaktieren. Es ist eine digitale Einreiseanmeldung unter der Internetadresse https://www.einreiseanmeldung.de durchzuführen. Diese Personen sind ferner verpflichtet, entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise eine Testung auf das Corona-Virus SARS CoV-2 vorzunehmen und das Testergebnis auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Die erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.
Für Einreisende aus Virusvariantengebieten besteht nach der Bundeseinreiseverordnung eine Quarantänepflicht von 14 Tagen. Wer aus einem Virusvarianten-Gebiet einreist, muss die Einreise vorab anmelden und einen negativen Corona-Test vorweisen, welche den Kriterien des Robert-Koch-Instituts entspricht und nicht älter als 48 Stunden ist.
Die Absonderung kann frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise beendet werden, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt wird (Möglichkeit entfällt bei Einreise aus Virusvariantengebieten). Weitere Bestimmungen und Ausnahmen siehe Quarantäne-Verordnung. Die Quarantäne-Regelung gilt auch für den so genannten kleinen Grenzverkehr zu Polen (Tagesbesuche).
Aktuell vom RKI festgelegte internationale Risikogebiete
Jede Person ist verpflichtet, die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten.
Übersteigt die 7-Tage-Inzidenz für mindestens drei Tage in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt den Wert von 200 werden wieder schärfere Kontaktbeschränkungen und Maßnahmen festgesetzt.
Private Zusammenkünfte sind mit dem eigenen Haushalt und einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 werden dabei nicht mitgezählt.
Ein Mindestabstand von 1,5 Metern ist zwischen Personen im öffentlichen und privaten Bereich grundsätzlich einzuhalten. sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Ausnahmen gibt es zum Beispiel für Ehe- oder Lebenspartner sowie Angehörige des eigenen Haushalts und in den Bereichen der Kindertagesbetreuung und der Jugendarbeit. Auch zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen Schülern und Lehrkräften gelten Ausnahmen.
Der Konsum von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum ganztägig untersagt.
Falls eine medizinische Maske zu tragen ist, muss diese entweder
1. den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) entsprechen oder
2. eine die europäische Norm EN 149:2001+A1:2009 erfüllende FFP2-Maske sein, die mit einer CE-Kennzeich-nung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist.
Als einer FFP2-Maske nach Satz 1 Nummer 2 vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95.
Jede Person ist verpflichtet,
- die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten,
- die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen,
- außerhalb des privaten Raums grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (Abstandsgebot); sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.
Link zur Corona-Verordnung Brandenburg: https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/verordnungen/
Touristisch
Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.
Eingeschränkt geöffnet.
Vorherige Terminvergabe/Reservierung erforderlich. Dokumentationspflicht personenbezogener Daten.
Eingeschränkt geöffnet.
Steuerung des Zutritts; medizinische Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend; es gelten die allgemeinen Kontakt- und Hygieneregeln; Hygienekonzept erforderlich.
In geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.